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Art. 8 EVTZ-VO
 Übereinkunft
(1)  Der EVTZ unterliegt einer Übereinkunft, die seine Mitglieder nach Artikel 4 einstimmig schließen.
(2)  In der Übereinkunft wird Folgendes bestimmt:
	-  die Bezeichnung des EVTZ und sein Sitz,
 
	-  der Umfang des Gebiets, in dem der EVTZ seine Aufgaben durchführen darf,
 
	-  das Ziel und die Aufgaben des EVTZ,
 
	-  die Dauer des EVTZ und die für seine Auflösung geltenden Bedingungen,
 
	-  die Liste der Mitglieder des EVTZ,
 
	-  die Liste der Organe des EVTZ und ihre jeweiligen Kompetenzen,
 
	-  die Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, die für die Zwecke der Auslegung und Durchsetzung der Übereinkunft anzuwenden sind,
 
	-  die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und des Mitgliedstaats, in dem die Organe des EVTZ tätig sind,
 
	-  die Vereinbarungen über die Beteiligung von Mitgliedern aus Drittländern oder ÜLG, soweit zutreffend, einschließlich Angabe darüber, welchen Rechtsvorschriften der EVTZ bei der Ausführung von Aufgaben in Drittländern oder ÜLG unterliegt,
 
	-  die anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union und die anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften, die direkten Bezug zu den Tätigkeiten des EVTZ haben, welche im Rahmen der in der Übereinkunft festgelegten Aufgaben ausgeführt werden,
 
	-  die auf die Mitarbeiter des EVTZ anzuwendenden Regelungen sowie die Grundsätze für die Vereinbarungen über die Personalverwaltung und Einstellungsverfahren,
 
	-  die Vereinbarungen über die Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder gemäß Artikel 12,
 
	-  die erforderlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung, einschließlich im Hinblick auf die Finanzkontrolle der Verwaltung öffentlicher Mittel, und
 
	-  die Verfahren für die Annahme der Satzung und für die Änderung der Übereinkunft unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.
 
(3)  Beschränken sich die Aufgaben eines EVTZ darauf, dass er ein Kooperationsprogramm oder Teile davon gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 verwaltet, oder betrifft ein EVTZ die interregionale Zusammenarbeit bzw. entsprechende Netze, so sind die unter Absatz 2 Buchstabe b genannten Angaben nicht erforderlich.
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