Art. 9 EVTZ-VO
Satzung
(1) Die Satzung des EVTZ wird von den Mitgliedern auf der Grundlage und im Einklang mit seiner Übereinkunft einstimmig angenommen.
(2) Die Satzung des EVTZ legt mindestens Folgendes fest:
- die Bestimmungen zur Arbeitsweise seiner Organe und die Kompetenzen dieser Organe sowie die Anzahl der Vertreter der Mitglieder in den betreffenden Organen,
 
- seine Entscheidungsverfahren;
 
- seine Arbeitssprache(n),
 
- die Vereinbarungen über seine Arbeitsweise,
 
- seine Verfahren für die Personalverwaltung und für Einstellungen,
 
- die Vereinbarungen über die Finanzbeiträge seiner Mitglieder,
 
- die anwendbaren Buchhaltungs- und Haushaltsregeln für seine Mitglieder,
 
- die Benennung des unabhängigen externen Rechnungsprüfers in Bezug auf seine Rechnungslegung, und
 
- die Verfahren zur Änderung seiner Satzung unter Einhaltung der Verpflichtungen nach den Artikeln 4 und 5.
 
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